Gesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz)
Bundeseinheitliche Regelung zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei Abwägung zwischen der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern und dem Kinderschutz, Befugnis bestimmter Berufsgruppen zur Datenweitergabe, Pflicht des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung zur Inaugenscheinnahme gefährdeter Kinder, Übermittlung relevanter Daten bei Zuständigkeitswechsel des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch Umzug der Familie;<br /> <strong>Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz</strong> als Art. 1 der Vorlage; Änderung §§ 8a, 72a und 86c SGB VIII; <br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> eklatante Einzelfälle von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung