Gesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht
Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission Kinderschutz zur Verbesserung des Kinderschutzes im familiengerichtlichen Verfahren: stärkere Einbeziehung von und Befassung mit betroffenen Kindern, Stärkung des Informationsaustauschs zwischen Gericht und Jugendamt, Verpflichtung des Gerichts zur Erörterung der Umsetzbarkeit und Umsetzung geplanter Maßnahmen mit dem Jugendamt, Überprüfungspflicht zur Umsetzung angeordneter Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle bei Kindeswohlgefährdung, Regelung zur Anhörung Dritter und Beratung durch Sachverständige, Streichung des Regelvorbehalts bei der Bestellung von Verfahrensbeiständen, Klarstellung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind durch das Gericht bei Kindeswohlgefährdung, Anhörung des Jugendamts;<br /> Einfügung § 160a und Änderung versch. §§ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br /> <br /> Bezug: Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz der Landesregierung Baden-Württemberg vom Dezember 2019<br /> Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 64/22 in der Fassung BR-Drs 360/20 (Beschluss) (GESTA 19. WP C156)