Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden: Stärkung der Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) innerhalb des Verfassungsschutzverbundes, Verbesserung des Informationsflusses und Ausbau der IT-gestützten Analysefähigkeit; gesetzliche Regelung der elektronischen Akte, der Aktenvernichtung sowie der Voraussetzungen für Übermittlungen an Polizeibehörden unter Berücksichtigung von Datenschutzbelangen; Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den Einsatz von Vertrauensleuten (V-Leute) und verdeckten Mitarbeitern; Früherkennung von Cyber-Gefahren; Neuregelung der Öffentlichkeitsarbeit;<br /> Änderung von 10 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung<br /> <br /> Bezug: Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode [Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund"] auf BT-Drs 17/14600 ; Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 zum Antiterrordateigesetz betr. Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Polizeibehörden (1 BvR 1215/07)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ergänzende Regelungen zum Einsatz verdeckter Mitarbeiter, jährlicher Vortrag eines Lageberichts zum Einsatz von V-Leuten durch die Bundesregierung beim Parlamentarischen Kontrollgremium, Regelung der Ausnahmesachverhalte im Falle von V-Leuten mit gewichtigen Vorstrafen;<br /> Erneute Änderung §§ 6, 9a, 9b, 16 und 18 Bundesverfassungsschutzgesetz sowie zusätzliche Änderung § 21a und erneute Änderung § 61 Bundeszentralregistergesetz