Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Umkehrung der Immunitätsregeln: Zulässigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Bundestagsabgeordnete bis zu einem entgegentretenden Beschluss des Bundestages, Beibehaltung der Notwendigkeit einer Vorabgenehmigung bei Anordnung von Untersuchungshaft oder Durchsuchungen;<br /> Änderung Art. 46 Grundgesetz, Folgeänderung § 78b Strafgesetzbuch