Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Umsetzung europäischer Vorgaben zur effektiveren Bekämpfung der Geldwäsche und Erhöhung der Praxistauglichkeit: Wegfall des bisherigen selektiven Vortatenkatalogs und Aufnahme jeder Straftat als taugliche Geldwäschevortat zur Erleichterung der Beweisführung (All-Crimes-Ansatz), Erfordernis des Vorsatzes in Bezug auf die strafbare Herkunft, Streichung der Mindeststrafe, Geldstrafe als Sanktionsmöglichkeit, Wegfall der Tatortstrafbarkeit (Auslandstaten), Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche, Vorsatzstrafbarkeit des Strafverteidigers bei der Honorarannahme, Anpassung der Eingriffsbefugnisse zur Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung sowie zur Erhebung von Verkehrsdaten, Modifizierung der selbstständigen Einziehung von Vermögensgegenständen, Zuständigkeitsregelung der Wirtschaftsstrafkammern, begriffliche Anpassungen;<br /> Neufassung § 261 Strafgesetzbuch, Einfügung Art. 316j Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, Änderung §§ 53, 100a, 100b und 100g Strafprozessordnung und 74c Gerichtsverfassungsgesetz sowie Folgeänderungen in 4 weiteren Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284, 12.11.2018, S. 22)<br /> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2015 zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger (2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellung zur Sicherstellung und Einziehung von inkriminiertem Vermögen, Regelung zur Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts für Berufsgeheimnisträger (Journalisten);<br /> Erneute Änderung § 261 Strafgesetzbuch, Art. 316 […] Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und § 53 Strafprozessordnung