Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung der Opfer der SED-Diktatur (G-SIG: 13020323)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C054, C056, C095 und C114 <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung der Leistungen nach dem Ersten und Zweiten SED- Unrechtsbereinigungsgesetz: Kapitalentschädigung für Opfer sog. "Zersetzungsmaßnahmen" des Staatssicherheitsdienstes, Erhöhung der Kapitalentschädigung für Hinterbliebene von Hingerichteten, Erhöhung der Haftentschädigung auf einen einheitlichen Monatssatz von 900 DM, Überprüfung von Urteilen anderer als Strafgerichte, praktische Verbesserungen bei der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung, Aufnahme des Rechts auf eine moralische Rehabilitierung sowie Verlängerung von Antragsfristen; Änderung und Ergänzung versch. §§ Strafrechtliches, Verwaltungsrechtliches und Berufliches Rehabilitierungsgesetz, Änderung des § 60 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Einfügung eines § 3a Gesetz über die Heimkehrerstiftung. Es entstehen Kosten von ca. 285 Mio DM, die sich auf die nächsten Jahre verteilen, sowie jährliche Kosten von ca. 28 Mio DM in den anschließenden Jahren. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz/Änderung StrRehaG betr. Leistungsverbesserung * Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz/Änderung VwRehaG betr. Leistungsverbesserung * Berufliches Rehabilitierungsgesetz/Änderung BerRehaG betr. Leistungsverbesserung * Bundesausbildungsförderungsgesetz/Änderung § 60 BAföG betr. Rehabilitierung von SED-Opfern * Heimkehrerstiftung/ Einfügung § 3a HKStG betr. Kapitalentschädigung für Zivildeportierte * SED-Unrechtsbereinigungsgesetz/Verbesserung von Rehabilitierungsleistungen