Gesetz zur Verbesserung der Möglichkeiten des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs (G-SIG: 14019499)
<b>Bezug:</b> Entschließungsantrag (Drs 14/1240) zum 9. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (s. M012) betr. Bericht über den Sondervertriebsweg für zum Schwangerschaftsabbruch bestimmte Arzneimittel Siehe auch M013 und M014 <br><br><b>Inhalt:</b> Einführung eines Vertriebsweges für Arzneimittel zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs in Anlehnung an die Sicherheitsvorkehrungen für Betäubungsmittel, keine Übernahme der Vergütungsregelung der gesetzlichen Krankenversicherung beim chirurgischen Schwangerschaftsabbruch durch die Länder, Anpassung der Einrichtungen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, an die Notwendigkeiten eines medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs; Änderung der §§ 47a und 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, § 3 Abs. 3 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen und § 13 Abs. 1 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten. Die meisten Länder werden kostenmäßig entlastet. Einigen Ländern können Mehrkosten entstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arzneimittelversorgung/Sondervertriebsweg für zum Schwangerschaftsabbruch bestimmte Arzneimittel * Abtreibungspille/ Gesetz zur Verbesserung der Möglichkeiten des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs * Arzneimittelgesetz/Änderung §§ 47a und 73 Abs. 1 Satz 1 AMG betr. medikamentöser Schwangerschaftsabbruch * Schwangerschaftskonfliktgesetz/Änderung § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz betr. medikamentöser Schwangerschaftsabbruch