Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung an die Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei hinterzogenen Steuern;<br /> Änderung § 376 Abgabenordnung und § 23 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung