Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
Beseitigung von im FATF-Bericht festgestellten Defiziten beim Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Aufnahme von Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie in den Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestands; Neuregelung der Selbstanzeige: Strafbefreiung nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch verfolgbarer Steuerhinterziehungen der Vergangenheit (Ausschluss der bewussten Teilselbstanzeige als planvolle "Hinterziehungsstrategie");<br /> Änderung § 261 Strafgesetzbuch sowie §§ 371 und 378 Abgabenordnung, Einfügung § 24 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung<br /> <br /> Bezug: Deutschland-Bericht der Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF) vom 18. Februar 2010<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 851/10 D038<br /> Siehe auch D021 und D046<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Bedingungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige: vollständige Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart bis spätestens zum Zeitpunkt drohender Entdeckung, Höchstgrenze von 50.000 Euro, darüber nur bei einer zusätzlichen freiwilligen Zahlung in Höhe von fünf Prozent; Übergangsregelung