Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung
Umsetzung europäischer Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung angesichts ausgesprochener Rügen von Umsetzungsdefiziten und einem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission: Definition einer terroristischen Straftat, Ersetzen des Begriffs "schwere staatsgefährdende Gewalttat" durch "terroristische Straftat", Ausweitung des Anwendungsbereichs, Neuformulierung der Reisezwecke (Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Erweiterung der Strafbarkeit bei Ausreisen), Strafbarkeit der versuchten Anstiftung sowie der Androhung einer terroristischen Straftat, Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit, Erweiterung des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung um bestimmte Handlungen sowie diesbez. Einführung der Versuchsstrafbarkeit; Einschränkung von Grundrechten betr. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Unverletzlichkeit der Wohnung sowie Freizügigkeit;<br /> Änderung §§ 89a, b, c und versch. §§ Strafgesetzbuch sowie Folgeänderungen in weiteren 6 Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2017/541 vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI (ABl. L 88, 31.3.2017, S. 6)<br /> Wiedervorlage siehe BR-Drs 559/25 GESTA 21. WP C039