Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über Voraussetzungen für die Zuerkennung sog. internationalen Schutzes: Schaffung eines eigenständigen internationalen subsidiären Schutzstatus, Ausweitung der Asylberechtigungsprüfung, Rechte und Leistungsansprüche, Zuständigkeitsänderung betr. Berufung auf ausschließlich internationalen subsidiären Schutz (künftig: BAMF); Klarstellungen und redaktionelle Änderungen;<br /> Aufhebung §§ 4 alt und 39, Neufassung §§ 6 und 26, Einfügung §§ 3a bis 3e, 4 neu und 73b bis 73c sowie Änderung zahlr §§ Asylverfahrensgesetz, Änderung zahlr §§ Aufenthaltsgesetz und Anlage AZRG-Durchführungsverordnung, Folgeänderungen in zwei weiteren Rechtsverordnungen<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, 20.12.2011, S. 9)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Klarstellungen und redaktionelle Änderungen, Verkürzung der Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung zur Reduzierung der Abhängigkeit der Asylbewerber von Sozialleistungen (Vorgriff auf eine Neufassung betr. EU-Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern) sowie Detailänderungen in den Bereichen einsteiliger Rechtsschutz im Dublin-Verfahren und Zuständigkeit betr. sog. Aufgriffsfälle;<br /> Änderung und erneute Änderung §§ 6 und 25 sowie zusätzliche Änderung §§ versch. §§ Asylverfahrensgesetz, zusätzliche Änderung § 20 Aufenthaltsgesetz sowie § 2 AZR-Gesetz