Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Innerstaatliche Umsetzung der den Vertrag von Marrakesch in EU-Recht umsetzenden Richtlinie: Einführung der gesetzlichen Erlaubnis zur vergütungspflichtigen Herstellung barrierefreier Formate von Sprachwerken durch Blindenbibliotheken oder sog. befugte Stellen auch ohne Zustimmung des Urhebers, Regelung von Pflichten der befugten Stellen und staatlicher Aufsicht durch Rechtsverordnung;<br /> Einfügung §§ 45b bis 45d sowie Änderung §§ 45a, 62, 87c und 95b Urheberrechtsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Marrakesch-Richtlinie) (ABl. L 242, 20.09.2017, S. 6)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellungen zum begünstigten Personenkreises sowie zur Aufsichtsführung durch das DPMA; Annahme einer Entschließung: Würdigung der einmaligen (Bundesregierung) bzw. laufenden (Bundesländer) finanziellen Unterstützung der Blindenbibliotheken und anderen befugten Stellen und Bitte an die Bundesländer um weitere Mittelzuweisung;<br /> Änderung §§ 45b und 45c, Verordnungsermächtigung