Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (G-SIG: 14019076)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C022 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung §§ 569a und 569b Bürgerliches Gesetzbuch: Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis bei Tod des Mieters für nicht mit diesem verwandte Mitbewohner oder alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einem gemeinsamen Mietvertrag. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wohnung/Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) * Mietvertrag/Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) * Tod/Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/ des Mitmieters (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) * Nichteheliche Lebensgemeinschaft/Gesetz zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)