Gesetz zur Teilaufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Bekämpfung von Hassrede und mutwilliger Falschinformation im Netz unter Wahrung der Kommunikationsfreiheit und unter Verzicht auf Privatisierung der Rechtsdurchsetzung: Beibehaltung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens bei Aufhebung der formalen und inhaltlichen Vorgaben (einschl. Einbeziehung der regulierten Selbstregulierung), Anpassung von Berichtspflichten und Bußgeldvorschriften;<br /> Änderung §§ 2, 3 und 4 Netzwerkdurchsetzungsgesetz sowie §§ 14 und 15 Telemediengesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, GESTA 18. WP C167/C170<br /> Siehe auch GESTA C002 und C005