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Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (G-SIG: 14019633)

Stage rejectedUpdated 17d ago

<b>Bezug:</b> § 97 Abs. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, geändert durch: Vergaberechtsänderungsgesetz, BGBl I 1998, Nr. 59 S.2512 (s. GESTA 13.WP 1-E33) Entscheidung des BGH vom 18.1.2000 (Az. KVR 23/98) gegen die Rechtmäßigkeit von § 1 Abs. 1 des Berliner Vergabegesetzes Siehe auch E037, E039 und E042 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Anforderungen und der Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verträge für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und der Binnenschifffahrtswege vom 27.6.2000 (KOM 2000, 7 endg., 2000/0212. COD) <br><br><b>Inhalt:</b> Bundesgesetzliche Einführung einer Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber bei Bauaufträgen und bei der Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr, die Auftragnehmer zur Entlohnung nach den am Ort der Auftragsausführung jeweils geltenden Tarifverträgen zu verpflichten, Möglichkeit zur Überprüfung durch den Auftrageber. Die Bindung von Auftragnehmern an die jeweiligen Tariflöhne verteuert öffentliche Aufträge sowie Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Mehrkosten werden gegebenenfalls durch positive Effekte für den Arbeitsmarkt gemindert. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tariflohn/Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen * Bauauftrag/Bindung von Auftragnehmern öffentlicher Bauleistungen an die Tariflöhne * Verkehrsleistung/Vergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV nur bei tarifvertraglicher Entlohnung