Gesetz zur Strafschärfung bei Rückfall
Schutz des Rechtsstaates vor Vertrauensverlust und der Allgemeinheit vor besonders sozialschädlichem Verhalten durch Einführung einer gestuften Strafverschärfung bei Rückfalltätern für ungleichartigen Rückfall (Hälfte des Strafrahmens als Mindeststrafe), gleichartigen Rückfall (Mindeststrafe 5 Jahre) sowie Rückfall bei Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung, Leben und körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit (Mindeststrafe 10 Jahre), Fristregelung und Deliktausschlüsse; angepasste Übernahme in das Jugendstrafrecht;<br /> Einfügung § 48 Strafgesetzbuch sowie Änderung § 17 und Einfügung § 19 Jugendgerichtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013<br /> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.1979 u.a. zu Rückfallbestimmung und schematischer Berücksichtigung der Vorstrafen (2 BvL 4/77)<br /> Unveränderte Wiedervorlage siehe BT-Drs 20/9392 GESTA 20. WP C078