Gesetz zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Schließung bestehender Strafbarkeitslücken zur Sicherung des Grundrechts auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme": Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei, Schutzbereich und Grenzen, Erhöhung des Strafrahmens betr. Ausspähen und Abfangen von Daten, Qualifikationstatbestände für gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, Versuchsstrafbarkeit, Anpassung der Strafverfolgungsregelungen betr. Organisierte Kriminalität;<br /> Einfügung § 202d sowie Änderung §§ 202a, 202b und 205 Strafgesetzbuch und Änderung §§ 100a, 100c, 112a sowie Folgeänderung versch. weiterer §§ Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zur Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274 ff.)<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Ausdrückliche Freistellung von Amtsträgern bei Ankauf von Datenmaterial für Besteuerungsverfahren, Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren;<br /> Änderung § 202d Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 70/14 GESTA 18. WP C009