Gesetz zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz
Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen zur Bekämpfung der Parallelrechtsprechung durch sog. islamische Friedensrichter, Orientierung des Strafrahmens am Tatbestand der Strafvereitelung, Einführung eines besonders schweren Falls bei entgeltlichem Tätigwerden, Strafbarkeit des Versuchs;<br /> Einfügung § 258b Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage siehe BT-Drs 21/7253 GESTA 21. WP C086