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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-35120

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)

Stage enactedUpdated 17d ago

Verbesserung der Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem, Regelungen zum präventiven und intervenierenden Kinderschutz, Erweiterung des Instruments der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung, Einrichtung von Kinderschutznetzwerken auf örtlicher Ebene, Ausbau Früher Hilfen für Eltern und Kinder, Einsatz von Familienhebammen, Stärkung der Zusammenarbeit der Jugendämter, qualifiziertes Gefährdungsmanagement, bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an Jugendämter, Qualitätsentwicklung durch Träger der Jugendhilfe, Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für sämtliche in der Jugendhilfe beschäftigten Personen;<br /> <span style="font-weight: bold;">Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz</span> (KKG) als Art. 1 der Vorlage, Neufassung §§ 45, 72a, 81 und 86c, Einfügung §§ 8b und 79a sowie Änderung versch. §§ Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Änderung § 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 2 und 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz; Bekanntmachungserlaubnis Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA 16. WP-I022<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Verantwortung der örtlichen Jugendhilfeträger für Kinderschutznetzwerke, Ausweitung des Kreises der Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung und der Kooperationspartner der Kinder- und Jugendhilfe, einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung, Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse, laufende Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Klarstellungen, Evaluation mit Berichterstattungspflicht bis zum 31. Dezember 2015; Annahme einer Entschließung: Erprobung verschiedener Modelle der Einbindung von Familienhebammen in die Netzwerke Früher Hilfen mit der Bundesinitiative &quot;Familienhebammen&quot;, Erkenntnisse zur Funktion von Familienhebammen, Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit den Ländern über eine Evaluierung der Bundesinitiative;<br /> Erneute Änderung §§ 3 und 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz sowie erneute Änderung versch. §§ Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses:</span> Dauerhafte Übernahme eines großen Anteils der durch die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen den Ländern und den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrbelastungen durch den Bund, Unterstützung von Netzwerken Früher Hilfen durch das BMFSFJ, Pflicht zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt;<br /> Erneute Änderung § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz sowie erneute Änderung §§ 74 und 79a Achtes Buch Sozialgesetzbuch