Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
Schließung von verbraucherrechtlichen Schutzlücken beim Beurkundungsverfahren nach zunehmendem Verkauf minderwertiger Immobilien (sog. Schrottimmobilien): Zurverfügungstellung des Vertragstextes durch den Notar, zwingende Dokumentation der Gründe bei Abweichen von der zweiwöchigen Regelfrist vor Unterzeichnung; wiederholte grobe Verstöße gegen diese Pflichten als zusätzliche Amtsenthebungsgründe; <br /> Änderung § 17 Beurkundungsgesetz und § 50 Bundesnotarordnung<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Rechtsförmliche Klarstellung betr. kostenrechtliche Regelung;<br /> Erneute Änderung § 17 Beurkundungsgesetz