Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Ausweitung des umfassenden Erhebungsverbotes und Verwertungsverbotes für alle Ermittlungsmaßnahmen auf Anwälte und gleichstehende Berufsgeheimnisträger mit anwaltlichen Aufgaben durch Gleichstellung mit Verteidigern;<br /> Änderung § 160a Strafprozessordnung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.