Gesetz zur Stärkung des Parlaments in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite
Verpflichtung der Bundesregierung zur Einholung vorheriger Zustimmung, ggf. nachträglicher Genehmigung durch den Bundestag bei beabsichtigter Herbeiführung bundesweiter infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen der Länder im Rahmen der Bund-Länder-Koordination, insbes. aufgrund deren Bedeutung in der aktuellen Corona-Pandemie, Unterrichtung des Bundestages über Verhandlungspositionen und -ergebnisse;<br /> Änderung § 5 Infektionsschutzgesetz