Gesetz zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess
<span>Ausweitung der Möglichkeit für Verbrechensopfer sich ohne wirtschaftliches Risiko in einem Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen; Aufnahme der schweren Körperverletzung, des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme (§§ 226, 239a bzw. 239b StGB) in den Fallkatalog;<br /> Änderung 397a StPO<br /> <br /> <span>Aufgrund der geringen Fallzahlen werden die nicht quantifizierbaren Kosten keine erheblichen Auswirkungen auf die Haushalte der Bundesländer haben.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Bezug:</span> Siehe auch C136 sowie C201 und C205<br /> </span></span>