Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Umsetzung zweier EU-Richtlinien betr. EU-weite Mindestverfahrensrechte durch Einführung weniger, nicht bereits im geltenden Strafverfahrensrecht normierter Gewährleistungen: Anpassungen im Bereich Recht auf Übersetzungsleistungen und Dolmetschleistungen sowie im Bereich der notwenigen Rechtsbelehrungen und deren Dokumentation (unentgeltliche Rechtsberatung, Akteneinsicht, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen);<br /> Neufassung § 187 und Änderung § 189 Gerichtsverfassungsgesetz sowie Änderung §§ 37, 114b, 136, 163a und 168b Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280, 26.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142, 01.06.2012, S. 1)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Klarstellungen zur Verschwiegenheitspflicht von Dolmetschern und Übersetzern sowie zum Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers;<br /> Erneute Änderung §§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz sowie 114b und 136 Strafprozessordnung