Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten im Jugendstrafverfahren: Ausweitung des Rechts auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand durch Verweis auf allgemeine Verfahrensregelungen, Rechtsbeistand als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Freiheitsentzug, Aufgaben, Beteiligung und Anwesenheitsrechte der Jugendgerichtshilfe, Sonderregelungen zur audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen, Informationspflichten gegenüber beschuldigten Jugendlichen, Eltern, Erziehungsberechtigten und anderen geeigneten Personen sowie deren Anwesenheitsrechte;<br /> Änderung zahlr §§, Neufassung § 67a und Einfügung einzelner §§ Jugendgerichtsgesetz, Änderung § 136 Strafprozessordnung i.V.m. Aufhebung Art. 3 Nr. 17 (§ 136 Strafprozessordnung) sowie Änderung Art. 18 (Inkrafttreten) Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, Änderung Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz und Folgeänderungen in weiteren 2 Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2016/800 vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132, 21.05.2016, S. 1)<br /> Entschließung des Europäischen Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren<br /> Siehe auch GESTA C090<br /> Zur AV-Aufzeichnung vgl. Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, GESTA 18. WP C143<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Anpassungen bei den Zeitpunkten der Vorlagepflicht für den Begutachtungsbericht der Jugendgerichtshilfe sowie die Pflichtverteidigerbestellung; nachträgliche Umsetzung zweier wegen Redaktionsversehen wirkungsloser Änderungsbefehle betr. Vollzug von Strafarrest in JVA sowie gerichtlich angeordneter Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft;<br /> Erneute Änderung § 38, Änderung § 68a und zusätzliche redaktionelle Änderung § 93 Jugendgerichtsgesetz, zusätzliche Änderung §§ 167 und 171 Strafvollzugsgesetz<br /> <br /> Bezug: GESTA C044 (Änderungsbefehle Art. 14 Nr. 7 und 8) und GESTA C071 (Redaktionsversehen bei Art. 1 Nr. 5 und 6)