Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung
<span>Ausweitung und Erleichterung der Möglichkeit einer justiziellen Weisung von Straftätern zu qualifizierten Täterprogrammen im Rahmen von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren zur Verbesserung der Gewaltprävention und Stärkung des Opferschutzes;<br /> <span>Änderung 153a StPO und § 59a StGB</span><br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug</span>: <span>Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (BT-Drs 16/6584)</span></span>