Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
<span>Erweiterung der Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes, BSI als zentrale Meldestelle für Informationen über Sicherheitslücken, Weitergabe von Informationen und Warnungen an die betroffenen Stellen und die Öffentlichkeit;<br /> Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (<span style="font-weight: bold;">BSI-Gesetz</span> - BSIG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 109 Telekommunikationsgesetz sowie § 15 Telemediengesetz; Außerkrafttreten BSI-Errichtungsgesetz<br /> <br /> Es entstehen Kosten in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro jährlich.<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Pseudonymisierung gespeicherter Protokolldaten, Entpseudonymisierung durch Anordnung des Präsidenten des Bundesamtes, Präzisierungen hinsichtlich der Benachrichtigung von der Datenerhebung Betroffener, Übermittlung von Verdachtsfällen bei mittels eines Schadprogramms begangenen Straftatbeständen, Richtervorbehalt bei Übermittlung von Zufallsfunden, keine Erhebung kernbereichsrelevanter Inhalte bei der Suche nach Schadprogrammen, Beweisverwertungsverbot für zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgruppen bei der Kommunikation mit der Bundesverwaltung, jährliche Unterrichtungspflicht an den Innenausschuss über Bedrohungslage und technische Entwicklung, Informierung der Hersteller über entdeckte IT-Sicherheitslücken, Entwicklung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt in Ausnahmefällen;<br /> Wegfall Änderung Telemediengesetz</span></span>