Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
<span>Stärkung der Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren in den Bereichen Verfahrensrechte und Informationsrechte von Verletzten, Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen sowie Rechte erwachsener Zeugen: Neujustierung der Nebenklagevoraussetzungen, Bestellung eines Opferanwaltes und Beiordnung eines Zeugenbeistandes für besonders schutzbedürftige Nebenkläger bzw. Zeugen, Anhebung der Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre; gesetzliche Regelungen von Rechten und Pflichten von Zeugen</span>;<br /> <span>Änderung und Neufassung versch. §§ Strafprozessordnung, Änderung §§ 73, 135, 139 und 172 Gerichtsverfassungsgesetz, § 49 Bundesrechtsanwaltsordnung, § 53 Rechtsanwaltsvergütungsgestz sowie § 80 Jugendgerichtsgesetz</span><br /> <span>Im Vollzug werden den Bundesländern voraussichtlich gewisse, jedoch nicht quantifizierbare Mehrausgaben entstehen.</span><br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Bezug:</span> <span>Entwürfe des Bundesrates C128 und C136</span><br /> <span>Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD auf BT-Drs 16/12098 C205</span>