Gesetz zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung
Schutz und Anerkennung von Geschlechtsidentität und des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung: Änderung von Namen und Geschlechtseintrag im Personenstandsregister mittels Erklärung gegenüber dem Standesamt ohne weitere Begutachtungspflichten und Gerichtsverfahren, Anspruch auf Dokumenten- und Datenberichtigung, bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot als Schutz vor Diskriminierung und unfreiwilliger Bloßstellung, Gewährleistung flächendeckender Aufklärungs- und Beratungsmöglichkeiten, Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe an intergeschlechtlich geborenen Kindern, Übernahme von Leistungen zur Anpassung von Geschlechtsmerkmalen einschließlich Hormontherapie, Option auf Angabe der Geschlechtsangabe "X" im Reisepass;<br /> Aufhebung Transsexuellengesetz, Gesetz zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität (<strong>Geschlechtsidentitätsgesetz</strong> – GiG) als Art. 2 der Vorlage, Aufhebung § 45 und Änderung § 63 Personenstandsgesetz, Einfügung § 20l und Änderung § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Änderung §§ 4 und 6 Passgesetz