Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Begegnung steigender Betreuungsfallzahlen durch Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes: Aufwertung der Betreuungsbehörde im Vorfeld und im gerichtlichen Verfahren durch Anhörungspflicht, Festlegungen von Aufgaben der Behörde und qualifizierte Kriterien für ihre Berichterstattung, Verpflichtung zur Verwendung von Fachkräften; verbesserte Hinweise auf andere Hilfeangebote, <br /> Änderung §§ 279, 280, 293, 294 und 295 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Neufassung §§ 4, 8 und 9 neu sowie Änderung § 5 und Umsetzung § 9 alt als § 10 neu Betreuungsbehördengesetz sowie Änderung § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch <br /> <br /> Bezug: Abschlussbericht der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht vom 20. Oktober 2011 (Betreuungsgerichtliche Praxis Sonderausgabe 2012) Empfehlung der Herbstkonferenz der Justizminister vom 9. November 2011<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Pflicht der Betreuungsbehörde zur Vermittlung anderer Hilfe bei Verzicht auf Bestellung eines Betreuers; Beseitigung eines Redaktionsversehens;<br /> Änderung § 4 Betreuungsbehördengesetz sowie erneute Änderung § 294 FamFG