Gesetz zur Stärkung der Datenschutzaufsicht (DSAufsichtsG)
Erweiterung der Befugnisse des Bundesbeauftragten für Datenschutz im Falle von Datenschutzverstößen außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO, europarechtskonforme Ausgestaltung der Aufsichtsbefugnisse Beanstandung, Aufforderung zur Stellungnahme sowie Warnung;<br /> Änderung § 16 Bundesdatenschutzgesetz