Gesetz zur Stärkung der Aufsichts- und Kontrollrechte in Aktiengesellschaften
Gewährleistung verantwortungsbewusster Mandatswahrnehmung der Aufsichtsratsmitglieder sowie ihrer Unbefangenheit und kritischen Distanz zum Vorstand: Absenkung der zulässigen Anzahl gleichzeitig wahrnehmbarer Mandate, zeitlich befristete Inkompatibilität für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch ehemalige Vorstandsmitglieder, Gesamtverantwortung des Aufsichtsrats für Entscheidungen zu Vorstandsvergütungen;<br /> Änderung §§ 100 und 107 Aktiengesetz, § 12 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz sowie § 27 SE-Ausführungsgesetz<br /> <br /> Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.