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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-77255

Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG)

Stage enactedUpdated 16d ago

Maßnahmen zur Stärkung der Arzneimittelversorgung gesetzlich Krankenversicherter und der finanziellen Stabilität der GKV sowie Weiterentwicklung bestehender Instrumente; Verlängerung des Preismoratoriums für Arzneimittel, Einführung einer Frist von sechs Monaten zur Umsetzung von Rabattverträgen, Bildung von Festbetragsgruppen und Bewertung des Zusatznutzens von Antibiotika, Begrenzung der Ausgaben für ein Arzneimittel im ersten Jahr nach Markteinführung, Verpflichtung zur Abbildung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über den Zusatznutzen neuer Arzneimittel in den Praxisverwaltungssystemen, Weiterentwicklung der Vorschriften zur Vereinbarung des Erstattungsbetrags auf Grundlage einer Nutzenbewertung, Preisregelungen für Apotheken u.a.;<br /> Änderung versch. §§ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 3, 4, 5und 8 Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung, § 3 Gesetz über Rabatte für Arzneimittel, §§ 15, 29, 73 und 78 Arzneimittelgesetz sowie §§ 1, 5 und 7 Arzneimittelpreisverordnung<br /> <br /> Bezug: Im Rahmen des Pharmadialogs von BMG, BMBF und BMWi mit Vertretern der pharmazeutischen Verbände, der Wissenschaft und der IG BCE erarbeitete Anregungen<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Berücksichtigung kindgerechter Darreichungsformen bei der Bildung von Festbetragsgruppen, Detailregelungen betr. Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, bessere Information der Ärzte zum Ergebnis über das sogen. Artztinformationssystem, daraufhin vereinbarte Erstattungsbeträge sowie Abgabepreise, Überarbeitung der Regelungen für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie, Erhöhung der Sicherheit bei der Versorgung mit Impfstoffen durch Wegfall von Exklusivverträgen, Informationspflicht pharmazeutischer Unternehmer bei Lieferengpässen an Krankenhäuser u.a.;<br /> Einfügung § 1a Gesetz über Rabatte für Arzneimittel und Änderung § 52b Arzneimittelgesetz; Verordnungsermächtigung