Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmermitbestimmung bei Betriebsänderungen
<span>Stärkung der Organe des Betriebsverfassungsgesetzes sowie des Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften betr. Erschwerung bzw. Verhinderung unerwünschter Aktivitäten von Finanzinvestoren;<br /> <span>Änderung §§ 106, 111 und 112 Betriebsverfassungsgesetz sowie § 111 Aktiengesetz</span><br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch D065 und G06 </span>