Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Sicherung tarifvertraglicher Sozialkassenverfahren in den Branchen Maler- und Lackierer-, Dachdecker-, Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauer- sowie Bäckerhandwerk, Betonsteingewerbe, Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie, Brot- und Backwarenindustrie, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Land- und Forstwirtschaft sowie für Redakteure von Tageszeitungen: Verbindliche Anordnung der dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegenden und nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge beginnend mit dem 01. Januar 2006 mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber zur Sicherstellung vergangenen und laufenden Beitragseinzugs; Stärkung des Rechtsschutzes der Sozialkassen betr. gerichtlicher Durchsetzung von Beitragsansprüchen im Zeitraum der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung: Ermöglichung der Anordnung einer vorläufigen Leistungspflicht durch die Gerichte für Arbeitssachen;<br /> Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (<strong>Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz</strong> – SokaSiG2) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 98 Arbeitsgerichtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 sowie 25. Januar 2017 zur Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 sowie 10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Einführung einer Berichtspflicht der Bundesregierung über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht, Klarstellungen und redaktionelle Folgeänderung;<br /> Erneute Änderung § 98 sowie Einfügung § 113 Arbeitsgerichtsgesetz