Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen (G-SIG: 10020490)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 72,116 und 133 AFG: Zahlung von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld an mittelbar betroffene Arbeitnehmer außerhalb des Tarifbereichs, keine Leistungen für Arbeitnehmer innerhalb des umkämpften Tarifgebiets, keine Leistungen an Arbeitnehmer außerhalb des Tarifgebiets, aber innerhalb des fachlichen Bereichs, wenn im Geltungsbereich des Tarifvertrags eine Forderung erhoben worden ist, die der Hauptforderung des Arbeitskampfes annähernd gleich ist, Regelung der Darlegung des Zusammenhangs zwischen Arbeitsausfall und Arbeitskampf durch den Arbeitgeber, Befugnis der Bundesanstalt zu Feststellungen im Betrieb; Aufhebung der Neutralitäts-Anordnung vom 22. März 1973 und ihrer Ergänzung vom 14. Juli 1982. Eventuelle finanzielle Auswirkungen lassen sich nicht schätzen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Dem Arbeitgeber wird die Verpflichtung zur Information der Betriebsversammlung für deren Stellungnahme auferlegt; bei vermeidbaren Arbeitsausfällen infolge eines Arbeitskampfes wird Kurzarbeitergeld gewährt. Die Hauptforderung muß nach Art und Umfang gleich sein, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen; das Arbeitskampfergebnis soll voraussichtlich in anderen Tarifgebieten übernommen werden. Die Entscheidung über die Anwendung des Par. 116 trifft ein Neutralitätsausschuß, der sich aus Vertretern der Tarifparteien unter dem Vorsitz des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit zusammensetzt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitskampf/Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen * Arbeitslosengeld * Kurzarbeitergeld * Arbeitsförderungsgesetz/Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen