Gesetz zur Sicherung der Kriegswaffenkontrolle (G-SIG: 10020399)
<strong>Inhalt:</strong> Bessere Kontrolle von Kriegswaffenexporten: Änderung der Kriegswaffenliste nur durch Gesetz, Konkretisierung der Versagungsgründe für die Genehmigung der Ausfuhr durch eine Länderliste, Klagebefugnis für die neu zu schaffende Institution des Beauftragten des Deutschen Bundestages für die Kriegswaffenkontrolle, um eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen; Einführung einer Strafvorschrift für einen Amtsträger der pflichtwidrig eine Genehmigung erteilt; jährlicher Bericht des Kriegswaffenkontrollbeauftragten, Änderung der §§ 1,10a und 15a bis g des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Dem Bund entstehen jährliche Kosten von 0,5 Mio DM. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Beauftragter des Deutschen Bundestages für die Kriegswaffenkontrolle/ Einführung einer Klagebefugnis für die neu zu schaffende Institution des Beauftragten des Deutschen Bundestages für die Kriegswaffenkontrolle, um eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen sowie Erstattung eines jährlichen Berichts des Kriegswaffenkontrollbeauftragten * Waffenausfuhr