Gesetz zur Sicherstellung konsistenter Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei einer bundesweiten Gesundheitsgefahr im Fall einer Epidemie
Übergeordnete Zuständigkeit des Bundes für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei bedeutsamen und länderübergreifenden Epidemien;<br /> Änderung § 71 Infektionsschutzgesetz