Gesetz zur Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken
Aufhebung der aufsichtrechtlichen Ausnahmeregelungen für die KfW, damit Gleichstellung mit anderen Finanzinstitutionen und Auflösung von Interessenkonflikten durch Eigentümer- und Aufsichtsfunktionen der Bundesregierung;<br /> Änderung § 2 Kreditwesengesetz und § 12 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau<br /> <br /> Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.