Gesetz zur Regelung eines Rechtes auf ein Girokonto (G-SIG: 13020081)
<b>Bezug:</b> Siehe auch D009 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 6a Kreditwesengesetz: Verpflichtung der Kreditinstitute zum Angebot eines von der Kreditgewährung unabhängigen Girokontos auf Guthabenbasis, das die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr erlaubt. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kreditwesengesetz/Einfügung § 6a KWG betr. Recht auf Girokonto