Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
Erhöhung der Rechtssicherheit durch Ausgleich zwischen dem Schutzinteresse der Beschäftigten und dem Informationsinteresse des Arbeitgebers: Datenerhebung und Verwendung vor und im Beschäftigungsverhältnis, Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen, optisch-elektronische Einrichtung und Ortungssysteme, biometrische Verfahren, Telekommunikationsdienste, Interessenvertretungen und Beschwerderecht; Erhalt der Befugnisse betr. Eigensicherung der Nachrichtendienste, beamtenrechtliche Sonderregelungen;<br /> Änderung einzelner §§ sowie Aufhebung § 32 (alt) und Einfügung §§ 32 (neu) bis 32l Bundesdatenschutzgesetz, Änderung einzelner §§ in 5 weiteren Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Siehe auch B038 und B039