Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
<span>Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen einvernehmlichen Abschluss des Strafverfahrens: Regelungen zu Inhalt, Zustandekommen und Folgen einer Verständigung unter Einhaltung der Grundsätze des geltenden Strafprozessrechts, umfassende Mitteilungspflichten und Belehrungspflichten, Protokollierungspflichten, Rechtsmittel, keine Unterscheidung zwischen verteidigten und unverteidigtem Angeklagten, kein Ausschluss amtsgerichtlicher Verfahren; Stärkung kommunikativer Elemente zur Verfahrensförderung auch im Strafverfahren auch außerhalb einer Verständigung;<br /> <span>Einfügung §§ 160b, 202a, 212, 257b und 257c sowie Änderung versch. §§ Strafprozessordnung und Änderung § 78 Ordnungswidrigkeitengesetz</span><br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Entscheidung des BGH (Großer Strafsenat) vom 3. März 2005 zur Zulässigkeit von und Praxis bei Urteilsabsprachen (GSSt 1/04)</span><br /> <span><span>Der Gesetzentwurf ist identisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 64/09 C192<br /> Siehe auch C054</span> </span></span>