Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG) (G-SIG: 15019428)
<b>Inhalt:</b> Schaffung eines neuen Instituts der "Einsatzversorgung" für Teilnehmer an Auslandseinsätzen (Beamte und Soldaten), Einsatzversorgung mit allen Leistungen der Dienstunfallfürsorge, Gewährung der erhöhten Unfallversorgung bei Einsatzunfällen sowie einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H., Ausgleichszahlungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz an Angehörige anderer Statusgruppen, Anhebung der Beträge von Entschädigungen, insbesondere für Hinterbliebene, Vereinfachung der Leistungsregelungen, redaktionelle Berichtigung im Sonderzahlungsrecht des Bundes; Änderungen und Ergänzungen im Beamtenversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz sowie in weiteren sechs Gesetzen und Verordnungen; Neufassungsermächtigung. Die Kosten sind vom jeweiligen Auslandseinsatz abhängig und daher nicht quantifizierbar. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Einbeziehung von Arbeitnehmern in besonderen Auslandsverwendungen in die soziale Absicherung, Vordatierung des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf den 1. Dezember 2002. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Auslandseinsatz der Bundeswehr/Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen * Humanitäre Hilfe/ Einsatzversorgungsgesetz * Versorgung/Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ SVG betr. Einsatzversorgungsgesetz * Beamtenversorgungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ BeamtVG betr. Einsatzversorgungsgesetz * Soldatengesetz/Änderung § 3 Soldatengesetz betr. Einsatzversorgungsgesetz * Sozialgesetzbuch VII/Änderung § 94 SGB VII betr. Einsatzversorgungsgesetz * THW-Helferrechtsgesetz/Änderung § 3 THW-HelfRG betr. Einsatzversorgungsgesetz * Bundessonderzahlungsgesetz/Änderung § 4 BSZG betr. Einsatzversorgungsgesetz * Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung/ Änderung § 2 BeamtVÜV betr. Einsatzversorgungsgesetz * Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung/Änderung § 2 SVÜV betr. Einsatzversorgungsgesetz