Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe
Regelungen für das Recht auf einen selbstbestimmten Tod und Klarstellung der Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung: Recht auf Hilfe zur Selbsttötung, Recht zur Hilfeleistung, Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Suizidhilfe, Beratungspflicht für suizidwillige Personen, Einrichtung wohnortnaher Beratungsstellen durch die Länder, Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung, Bericht der Bundesregierung erstmals 1 Jahr sowie Gesetzesevaluation 3 Jahre nach Inkrafttreten;<br /> Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (<strong>Suizidhilfegesetz</strong>) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 13 Betäubungsmittelgesetz sowie § 203 Strafgesetzbuch; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben und zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen von Dritten (2 BvR 2347/15)<br /> Unveränderte Wiedervorlage siehe BT-Drs BT 20/2332 GESTA 20. WP M015