Gesetz zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Fortführung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch BA und Kommunen im Bereich der Grundsicherung für Arbeit: Errichtung sog. Zentren für Arbeit und Grundsicherung als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Fortführung der bisherigen zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen), Einzelregelungen zu Zusammenarbeit, Organen und Aufsicht sowie Personal und Haushalt;<br /> Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung (<strong>ZAG-Organisationsgesetz</strong>) als Art. 1 der Vorlage sowie Änderung, Neufassung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Folgeänderungen in 4 Gesetzen und einer Rechtsverordnung, Aufhebung Einigungsstellen-Verfahrensordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Im Bundeshaushalt sind Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungskosten der Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu erwarten. Der Personalmehrbedarf dürfte durch Personalminderbedarf bei BA und Kommunen ausgeglichen werden.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Dezember 2007 über die Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04)<br /> Der Gesetzesantrag ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktion der SPD auf BT-Drs 17/181 G006<br /> Grundgesetzänderung (Art. 86a und 125d) s. C003 bzw. G007<br /> Siehe auch G018 bzw. G019