Gesetz zur Reform des Wiederaufnahmerechts (G-SIG: 12020686)
<strong>Bezug:</strong> Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz (Verbot der Doppelbestrafung); Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Carl von Ossietzky (NJW 1993, 1481); Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung von Strafurteilen bei Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (NJW 1986, 1425) <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Einfügung, Streichung und Ergänzung versch. §§ Strafprozeßordnung: Einführung eines allgemeinen Wiederaufnahmegrundes, offensichtliche Rechtsfehler als Wiederaufnahmegrund, Konkretisierung der Erheblichkeitsprüfung im Additions- und Probationsverfahren, Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention als Wiederaufnahmegrund, Einführung einer Antragsfrist, Beschränkung von Wiederaufnahmen zugunsten des Angeklagten auf Mord und Völkermord, Möglichkeit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in mündlicher Verhandlung sowie Einfügung einer allgemeinen Vorschrift über die Bekanntmachungsbefugnis bei Urteilsaufhebung. Das Gesetz ist kostenneutral. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Wiederaufnahme gem.Strafprozeßordnung/Gesetz zur Reform des Wiederaufnahmerechts * Strafrechtsreform/Gesetz zur Reform des Wiederaufnahmerechts * Strafurteil/Gesetz zur Reform des Wiederaufnahmerechts