Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts (G-SIG: 13020390)
<b>Bezug:</b> Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Aufhebung des Urteils gegen Carl von Ossietzky vom 3. Dezember 1992 (NJW 1993, 1481), Beschluß des Bundesverfassungsgerichts betr. Verhältnis von deutschem Strafrecht und Europäischer Menschenrechtskonvention vom 11. Oktober 1985 (NJW 1986, 1425) <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht als Wiederaufnahmegrund <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung und Ergänzung versch. §§ Strafprozeßordnung: Ersatz der Wiederaufnahme wegen Tatsachenfehlern durch einen allgemeinen Wiederaufnahmegrund, Einführung der Wiederaufnahme wegen offensichtlicher Rechtsfehler, Konkretisierung der Erheblichkeitsprüfung bei Additions- und Probationsverfahren, Erweiterung der Wiederaufnahmeziele, Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention als Wiederaufnahmegrund, Beschränkung der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten auf Mord und Völkermord, Möglichkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in mündlicher Verhandlung, Vorschrift für die Bekanntmachung von Urteilsaufhebungen. Es entstehen Kosten durch zusätzliche Wiederaufnahmeverfahren. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafprozeßordnung/Änderung und Ergänzung versch. §§ StPO betr. Reform des Wiederaufnahmerechts