Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
<span>Erweiterung der restriktiven Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten des freigesprochenen Angeklagten auf Erkenntnissen durch zum Zeitpunkt des Freispruchs wegen fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht berücksichtigungsfähige neue technische Ermittlungsmethoden, darunter insbesondere DNA-Analysen, Beschränkung auf Anklagevorwürfe des Mordes, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tötungsverbrechen des Völkerstrafgesetzbuches oder einer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Anstiftung zu diesen Straftaten<br /> <span>Änderung §§ 362 und 370 StPO</span><br /> <br /> <span>Es können nicht abschätzbare Kosten für die Wiederaufnahmeverfahren entstehen.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Änderung durch BR-Beschluss:</span> <span>Klarstellungen in der Einzelbegründung betr. Merkmal der Neuheit bei Ermittlungsmethoden </span></span></span>