Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
Erweiterung der restriktiven Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten des freigesprochenen Angeklagten auf Erkenntnisse durch zum Zeitpunkt des Freispruchs wegen fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht berücksichtigungsfähige neue technische Ermittlungsmethoden, darunter insbesondere DNA-Analysen, Beschränkung auf Anklagevorwürfe des Mordes, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tötungsverbrechen des Völkerstrafgesetzbuches oder einer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Anstiftung zu diesen Straftaten;<br /> Änderung §§ 362 und 370 Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des bereits in der 16. WP auf BR-Drs 655/07 (BT-Drs 16/7957) eingebrachten Gesetzentwurfs, der seinerzeit nach der 1. Beratung überwiesen wurde (s. 16-C127), mit rechtsförmlichen Änderungen