Gesetz zur Reform des Mietrechts
Verlängerung der Regelungen zur Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2025, Abschaffung der Rügepflicht als Voraussetzung für die Rückforderung zu viel gezahlter Miete, Herabsetzung der Obergrenze für Mieterhöhungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt auf 10 Prozent, Nachholrecht und Schonfristzahlung für die ordentliche Kündigung;<br /> Änderung §§ 556d, 556g, 558 und 573 Bürgerliches Gesetzbuch